Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 13.
(1) Ein Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin an den Landeshauptmann zu richten.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:
- 1. Urkunden über den Vor- und Familiennamen,
- 2. die erforderlichen Belege gemäß § 12 zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung,
- 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
- 4. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall eines Prüfungsteiles die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege.
Schlagworte
Vorname
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Gesetzesnummer
10008038
Dokumentnummer
NOR12091292
alte Dokumentnummer
N5199913715U
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