§ 13 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG)

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.1999

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 13.

(1) Ein Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin an den Landeshauptmann zu richten.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:

  1. 1. Urkunden über den Vor- und Familiennamen,
  2. 2. die erforderlichen Belege gemäß § 12 zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung,
  3. 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
  4. 4. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall eines Prüfungsteiles die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

10008038

Dokumentnummer

NOR12091292

alte Dokumentnummer

N5199913715U

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