§ 13 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2001

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 13.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1996 tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. Juni 1988, BGBl. Nr. 324, über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften außer Kraft.

(3) Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der im Abs. 2 genannten Verordnung erworben wurden, gelten als Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen im Sinne der Z 1 und 2 des § 1 dieser Verordnung.

(4) Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Prüfung gemäß § 1 der im Abs. 2 genannten Verordnung dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 nach der im Abs. 2 genannten Verordnung abgelegt werden.

(5) Auf Prüfungen, deren Termin im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anberaumt ist, ist weiterhin die im Abs. 2 genannte Verordnung anzuwenden.

(6) § 9 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Schlagworte

Übergangsbestimmung, BGBl. Nr. 324/1988

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026

Gesetzesnummer

10007826

Dokumentnummer

NOR40025213

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