Einladung zur Prüfung
§ 13.
(1) Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er rechtzeitig zur Prüfung einzuladen.
(2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:
- 1. Zeit und Ort der Prüfung,
- 2. die Gegenstände der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung gemäß § 2 und
- 3. jene Unterlagen und Hilfsmittel, welche er für den schriftlichen Prüfungsteil mitzubringen hat.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007646
Dokumentnummer
NOR12085022
alte Dokumentnummer
N5199530335L
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