§ 13 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberater

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.1995

Einladung zur Prüfung

§ 13.

(1) Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er rechtzeitig zur Prüfung einzuladen.

(2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:

  1. 1. Zeit und Ort der Prüfung,
  2. 2. die Gegenstände der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung gemäß § 2 und
  3. 3. jene Unterlagen und Hilfsmittel, welche er für den schriftlichen Prüfungsteil mitzubringen hat.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007646

Dokumentnummer

NOR12085022

alte Dokumentnummer

N5199530335L

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