§ 13 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Wäschewarenerzeuger

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1994

Zeugnis

§ 13.

Die Prüfungsstelle hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die bestandene Prüfung entsprechend der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007544

Dokumentnummer

NOR12082875

alte Dokumentnummer

N5199436005J

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