Verhalten in explosionsgefährdeten Bereichen
§ 13
(1) In explosionsgefährdeten Bereichen sind folgende Handlungen verboten:
- 1. Verwendung von offenem Feuer jeder Art,
- 2. Rauchen,
- 3. sonstige Handlungen, die Brände oder Explosionen auslösen können.
Auf dieses Verbot ist in geeigneter Weise hinzuweisen.
(2) Bei Betriebsnotwendigkeit dürfen vom Bergbauberechtigten (Fremdunternehmer) in explosionsgefährdeten Bereichen Handlungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 durchgeführt werden, wenn eine Explosionsgefahr durch technische oder organisatorische Maßnahmen verhindert wird.
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