Beginn, Enden und Änderungen des Anspruches
§ 13.
Besteht der Anspruch auf den Sockelbetrag oder auf Zuschläge
- 1. wegen des Beginns oder des Endens der Entsendung in das Ausland oder der Vorbereitung eines Auslandseinsatzes im Inland oder
- 2. wegen einer Änderung des für die Bemessung der Zuschläge maßgebenden Sachverhaltes
- nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebühren diese mit je einem Dreißigstel für jeden Tag dieses Kalendermonats, an dem ein solcher Anspruch besteht.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026
Gesetzesnummer
10001585
Dokumentnummer
NOR12017521
alte Dokumentnummer
N1199958230L
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