§ 13 AZHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1999

Beginn, Enden und Änderungen des Anspruches

§ 13.

Besteht der Anspruch auf den Sockelbetrag oder auf Zuschläge

  1. 1. wegen des Beginns oder des Endens der Entsendung in das Ausland oder der Vorbereitung eines Auslandseinsatzes im Inland oder
  2. 2. wegen einer Änderung des für die Bemessung der Zuschläge maßgebenden Sachverhaltes

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR12017521

alte Dokumentnummer

N1199958230L

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