5. Abschnitt
GRUNDAUSBILDUNG IV Ausbildung
§ 13
- eine Schulung am Arbeitsplatz
- – ein Selbststudium.
(2) Die für die jeweilige Verwendung erforderlichen fachspezifischen Ausbildungsinhalte werden in einer Arbeitsplatzeinschulung vermittelt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)