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§ 13 AutomatFahrV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.10.2024

Übergangsbestimmungen

§ 13.

(1) § 1 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2022 gilt nur für Testfälle, für die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung eine Testbescheinigung ausgestellt wird.

(2) Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2022 gilt nicht für Personen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung als Testfahrer eingesetzt worden sind.

(3) § 7 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2024 gilt nur für Testfälle, für die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung eine Testbescheinigung ausgestellt wird. Ausgestellte Testbescheinigungen nach den §§ 7 und 7a in der vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2024 geltenden Fassung behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des in der Testbescheinigung genannten Zeitraumes, sind jedoch nicht verlänger- oder abänderbar.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

20009740

Dokumentnummer

NOR40265932

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