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§ 13 Applikationsentwicklung – Coding-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2019

Wiederholungsprüfung

§ 13.

(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010297

Dokumentnummer

NOR40207137

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