§ 13 AlSAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

III. ABSCHNITT

Erfassung,Abschätzung und Bewertung von Altlasten Aufsuchen von Altlasten

§ 13.

(1) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Verdachtsflächen bekanntzugeben. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Altlasten die bundesweite Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen im Zusammenwirken mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu koordinieren und ergänzende Untersuchungen, soweit diese zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Altlasten erforderlich sind, nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (§ 12 Abs. 3) durch den Landeshauptmann zu veranlassen. Die aus der Erfassung gewonnenen Daten und Kenntnisse sind an das Umweltbundesamt zu übermitteln, durch das Umweltbundesamt zu verwerten und in einem Verdachtsflächenkataster (§ 11 Abs. 2 Z 2) zu führen.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Altlasten alle Maßnahmen zur Abschätzung des Gefährdungspotentials der erfaßten Altlasten zu koordinieren. Die auf Grund der Gefährdungsabschätzung festgestellten sicherungs- bzw. sanierungsbedürftigen Altlasten sind in einem Altlastenatlas (§ 11 Abs. 2 Z 2) auszuweisen, der vom Umweltbundesamt zu führen ist. In den Altlastenatlas ist beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie und bei dem Amt der jeweiligen Landesregierung während der Amtsstunden öffentliche Einsicht zu gewähren.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat beim Umweltbundesamt die EDV-technischen und fachlichen Voraussetzungen für die Führung des Verdachtsflächenkatasters und für die Führung und Einsichtnahme in den Altlastenatlas zu schaffen.

Schlagworte

sicherungsbedürftig

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR12134723

alte Dokumentnummer

N8198910773X