§ 13 2. GeV der VA 2025

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2025

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 185/2026

§ 13.

Den von den Nichtregierungsorganisationen in den Beirat entsandten Mitgliedern (§ 15 Volksanwaltschaftsgesetz 1982) obliegt insbesondere die vorbereitende Mitwirkung an jenen Aufgaben des Beirates, die nach ihrem Inhalt in den Wirkungsbereich der Organisationen fallen, die sie vorgeschlagen haben.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20012918

Dokumentnummer

NOR40270196

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