§ 139 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1969

Entscheidung von Streitigkeiten
§ 139

Außer in den Fällen des § 132 ist die Einigungskommission berufen, einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen

  1. a) über Streitigkeiten aus der Bestellung und der Geschäftsführung der Organe der Betriebsvertretung sowie über das Erlöschen ihres Amtes,
  2. b) wenn über die Festsetzung des dem einzelnen Dienstnehmer oder für die einzelne Arbeit gebührenden Akkord‑ oder Gedinglohnes, der kollektiv nicht vereinbart werden kann, eine Einigung nicht zustande kommt (§ 129 Abs. 1 Z. 3),
  3. c) wenn zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat ein Streit über die Versetzung von Dienstnehmern entsteht (§ 129 Abs. I Z.6),
  4. d) über Streitigkeiten aus der Einhebung oder Verwendung der Betriebsratsumlage.

20.09.2018

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