Entscheidung von Streitigkeiten
§ 139*)
Außer in den Fällen des § 132 ist die Einigungskommission berufen, einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen
- a) über Streitigkeiten aus der Bestellung und der Geschäftsführung der Organe der Betriebsvertretung sowie über das Erlöschen ihres Amtes,
- b) wenn über die Festsetzung von Löhnen bzw. Entgelten der im § 129 Abs. 2 Z. 2 angeführten Art für einzelne Dienstnehmer oder einzelne Arbeiten, die kollektiv nicht vereinbart werden können, eine Einigung nicht zustande kommt (§ 129 Abs. 2 Z 3)
- c) wenn zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat ein Streit über die Versetzung von Dienstnehmern entsteht (§ 129 Abs. 2 Z. 6),
- d) über Streitigkeiten aus der Einhebung oder Verwendung der Betriebsratsumlage.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/1973
24.09.2018
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