§ 139 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 08.6.1973

Entscheidung von Streitigkeiten
§ 139*)

Außer in den Fällen des § 132 ist die Einigungskommission berufen, einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen

  1. a) über Streitigkeiten aus der Bestellung und der Geschäftsführung der Organe der Betriebsvertretung sowie über das Erlöschen ihres Amtes,
  2. b) wenn über die Festsetzung von Löhnen bzw. Entgelten der im § 129 Abs. 2 Z. 2 angeführten Art für einzelne Dienstnehmer oder einzelne Arbeiten, die kollektiv nicht vereinbart werden können, eine Einigung nicht zustande kommt (§ 129 Abs. 2 Z 3)
  3. c) wenn zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat ein Streit über die Versetzung von Dienstnehmern entsteht (§ 129 Abs. 2 Z. 6),
  4. d) über Streitigkeiten aus der Einhebung oder Verwendung der Betriebsratsumlage.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/1973

24.09.2018

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