Besondere Vorschriften für Rückscheine
§ 139
(1) Bei der Postzustellung dient der Rückschein bis zur Zustellung auch als Anschrift, doch muß die Anschrift und die Bezeichnung des absendenden Gerichtes auch auf dem Umschlag ersichtlich gemacht werden. Es empfiehlt sich, bei Ladungen und Fristenstücken auf dem Rückschein auch den Tag anzugeben, auf den die Ladung lautet oder an dem die Frist endet.
(2) Die Bezeichnung des absendenden Gerichtes ist in der linken oberen Ecke des Rückscheines und auf dem Umschlag soweit sie nicht vorgedruckt ist (§ 64 Abs. 5)‑ mit Stampiglie anzubringen. Soll der Rückschein von der Post unmittelbar an ein anderes als das absendende Gericht geleitet werden, so ist die Bezeichnung des eigenen Gerichtes auf dem Rückschein durchzustreichen und daneben die des anderen Gerichtes zu setzen. In diesem Falle sind auf der Rückseite des Rückscheines die erforderlichen Angaben zu machen, um dem anderen Gerichte die richtige Einreihung des Rückscheines zu ermöglichen.
(3) Mehrere Geschäftsstücke können in einem Umschlag und mit einem Rückscheine zugestellt werden, wenn sie dieselbe Rechtsache betreffen. Auf dem Rückschein sind in diesem Falle die Ordnungsnummern aller Stücke anzugeben.
(4) Einer Postsendung kann immer nur ein Rückschein angeschlossen werden. Wenn in derselben Sache zwei oder mehrere Gerichte Beschlüsse fassen, deren Ausfertigung erst von dem zuletzt einschreitenden Gerichte zugestellt wird, hat dieses im Rückschein auch die Geschäftszahlen der vorangegangenen Beschlüsse anzuführen und nach Einlangen des Rückscheines den anderen Gerichten auf ihr Ersuchen beglaubigte Abschriften des Rückscheines zu übersenden.
(5) Je nach der Sachlage oder nach Anordnung der Zustellverfügung sind auf dem Rückscheine die erforderlichen Vermerke anzubringen, um eine vorschriftsmäßige und den Weisungen des Richters entsprechende Zustellung zu sichern. Allenfalls ist der Vordruck des Rückscheines abzuändern.
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