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§ 139 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Aufklärungen und Erörterungen

§ 139.

(1) Während eines offenen oder eines nicht offenen Verfahrens sind nur Aufklärungen zum Einholen von Auskünften über die Eignung sowie von Auskünften, die zur Prüfung der Preisangemessenheit, der Erfüllung der Mindestanforderungen und der Gleichwertigkeit von Alternativ- oder Abänderungsangeboten erforderlich sind, zulässig.

(2) Bei Alternativ- und Abänderungsangeboten sind Erörterungen, die unumgängliche technische Änderungen geringen Umfanges und sich daraus ergebende geringfügige Änderungen der Preise betreffen, unter Wahrung der Grundsätze des § 20 Abs. 1 zulässig.

(3) Aufklärungen und Erörterungen können

  1. 1. als Gespräche in kommissioneller Form oder
  2. 2. schriftlich
  1. durchgef ührt werden. Gründe und Ergebnisse sind in der Dokumentation festzuhalten.

Schlagworte

Alternativangebot

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206840

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