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§ 138 ZLPV 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Verlängerung der Berechtigung für Flugdienstberater

§ 138

Für die Verlängerung der Berechtigung für Flugdienstberater hat der Bewerber nachzuweisen, dass er mindestens sechs Monate während der letzten 24 Monate vor der Antragstellung als Flugdienstberater in einem Luftfahrtunternehmen tätig war.

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