Betriebsratsfonds
§ 138
(1) Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie sonstige gemäß § 137 Abs. 1 zweckbestimmte Vermögenschaften bilden einen mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Fonds (Betriebsratsfonds).
(2) Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat. Gesetzlicher Vertreter des Betriebsratsfonds ist der Obmann des Betriebsrates oder dessen Stellvertreter. In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten zu wählen sind, obliegt die Verwaltung des Betriebsratsfonds beiden Betriebsräten gemeinsam. Gesetzliche Vertreter des Betriebsratsfonds sind in diesem Falle die Obmänner (Stellvertreter) beider Betriebsräte gemeinsam.
(3) Die Revision der Gebarung des Betriebsratsfonds obliegt der örtlich zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der land‑ und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer.
(4) Das Nähere über die Verwaltung des Betriebsratsfonds und über die Revision der Gebarung regelt die gemäß § 126 Abs. 5 zu erfassende Betriebsratsgeschäftsordnung.
20.09.2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
