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§ 138 GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

UNTERABSCHNITT F

Wachebeamte Gehalt

§ 138.

Für das Gehalt der Wachebeamten gilt der Unterabschnitt E mit der Abweichung, dass

  1. 1. die Verwendungsgruppe W 2 der Verwendungsgruppe C und die Verwendungsgruppe W 1 der Verwendungsgruppe B entspricht und
  2. 2. für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 die Dienstklassen III bis VIII in Betracht kommen und
  3. 3. das Gehalt der Beamtin oder des Beamten der Vorrückungsklasse in der Verwendungsgruppe W 2
  1. a) in der Gehaltsstufe 20 statt dem in der Tabelle angeführten Betrag 3 375,6 € sowie
  2. b) in der Gehaltsstufe 21 statt dem in der Tabelle angeführten Betrag 3 457,4 € beträgt.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40257821

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