3. Unterabschnitt
Sonstige Veröffentlichungspflichten
§ 138.
Ein Emittent von Aktien hat unverzüglich jede Änderung bei den an die verschiedenen Aktiengattungen geknüpften Rechten zu veröffentlichen, einschließlich der Rechte, die an derivative, vom Emittenten selbst begebene Wertpapiere geknüpft sind, die Zugang zu den Aktien des betreffenden Emittenten verschaffen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Gesetzesnummer
20009944
Dokumentnummer
NOR40195660
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