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§ 1388 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 1388

Ein offenbarer Rechnungsverstoß, oder ein Fehler, welcher bey dem Abschlusse eines Vergleiches in dem Summiren oder Abziehen begangen wird, schadet keinem der vertragmachenden Theile.

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