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§ 137 MagBeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Beschwerde des Beschuldigten

§ 137

Auf Grund einer lediglich vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu dessen Ungunsten geändert werden.

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