Ausstellung eines Duplikates der Fahrerlaubnis
§ 137.
(1) Im Falle einer verloren gegangenen, gestohlenen oder zerstörten Fahrerlaubnis ist auf Antrag des darin angeführten Inhabers ein Duplikat der verloren gegangenen, gestohlenen oder zerstörten Fahrerlaubnis auszustellen, wenn der Verlust, der Diebstahl oder die Zerstörung glaubhaft gemacht wird.
(2) Wird die verloren gegangene oder gestohlene Fahrerlaubnis wieder gefunden, ist diese, wenn bereits ein Duplikat dieser verloren gewesenen oder gestohlenen Fahrerlaubnis ausgestellt worden ist, der Behörde abzuliefern.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020
Gesetzesnummer
10011302
Dokumentnummer
NOR40228553
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