vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1378 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 1378

Die mit der vorigen Hauptverbindlichkeit verknüpften Bürgschafts- Pfand- und anderen Rechte erlöschen durch den Neuerungsvertrag, wenn die Theilnehmer nicht durch ein besonderes Einverständniß hierüber etwas Anderes festgesetzt haben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte