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§ 136 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2017

Geschäftsführung – Aufsicht

§ 136.

(1) Die Vorsitzenden des Disziplinarrates haben die zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlichen Verfügungen zu treffen und den Disziplinarrat nach außen zu vertreten. Sie sind dem Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für die Geschäftsführung verantwortlich.

(2) Das Kammeramt hat die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197484

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