Administration von Strahlenschutzpässen
§ 136.
(1) Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie obliegt die Ausstellung, Registrierung und Evidenthaltung von persönlichen Strahlenschutzpässen für externe Arbeitskräfte.
(2) Strahlenschutzpässe sind nicht übertragbar, nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig und haben eine maximale Geltungsdauer von zehn Jahren.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20011197
Dokumentnummer
NOR40224029
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