§ 136 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1969

Pflichten des Betriebsinhabers
§ 136

Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Betriebsrat die notwendigen Räumlichkeiten und Einrichtungen, Beleuchtung und Beheizung sowie die Kanzlei‑ und Geschäftserfordernisse, deren er zur ordnungsmäßigen Führung seiner Aufgaben bedarf, auf seine Kosten nach Tunlichkeit beizustellen und instand zu halten.

20.09.2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)