§ 136.
Wenn in Abgabenerklärungen Wertangaben zu machen sind und der angegebene Wert vom Regelfall (Nennwert, Kurswert, Anschaffungs- oder Herstellungskosten) abweicht, hat der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Tatsachen anzuführen, die für den in der Abgabenerklärung ausgewiesenen Wert maßgebend waren.
Schlagworte
Bewertung, Anschaffungskosten
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2024
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40034351
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