vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1368 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

II.) Durch Pfandvertrag.

§ 1368

Pfandvertrag heißt derjenige Vertrag, wodurch der Schuldner, oder ein Anderer anstatt seiner auf eine Sache dem Gläubiger das Pfandrecht wirklich einräumet, folglich ihm das bewegliche Pfandstück übergibt, oder das unbewegliche durch die Pfandbücher verschreibt. Der Vertrag, ein Pfand übergeben zu wollen, ist noch kein Pfandvertrag.