§ 135 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 10.2.1978

Vorsitz
§ 135

Die Vorsitzführung obliegt dem Obmann des Betriebsrates (Betriebsausschusses), in den Fällen des § 134 Abs. 2 dem Einberufer; dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem Kreis der stimmberechtigten Dienstnehmer übertragen.

30.10.2018

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