Hinterbliebenenpensionen
§ 135.
Als Hinterbliebenenpensionen werden Witwenpensionen, Witwerpensionen, Pensionen für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und Waisenpensionen gewährt, wenn die Wartezeit (§ 120) und die besonderen Voraussetzungen gemäß den §§ 136 und 138 erfüllt sind. Die Wartezeit gilt jedenfalls als erfüllt, wenn der (die) Versicherte bis zum Tod Anspruch auf Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz hatte.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR40120896
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