3. Freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003
Berechtigungen und Ausbildungsbewilligungen
§ 134
(1) Für die Erteilung, die Untersagung und den Widerruf von Berechtigungen sowie von Ausbildungsbewilligungen für freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 sind, unbeschadet der Abs. 2, 5, 6 und 7, die Bestimmungen des Anhanges III (Teil-66) und des Anhanges IV (Teil-147) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeit ausführen, ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, verbindlich.
(2) Gemäß Art. 7 Abs. 3 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 wird festgelegt, dass ab 28. September 2006 Anträge auf Ausstellung einer entsprechenden Berechtigung gemäß Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5700 kg höchstzulässige Abflugmasse bei der zuständigen Behörde gestellt werden können. Der 28. September 2006 ist das für die Umwandlung von gültigen nationalen Berechtigungen in eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 relevante In-Kraft-Tretens-Datum gemäß 66.A.70 des Anhanges III (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003. Als gültige nationale Berechtigungen gelten auch jene Berechtigungen, die am 28. September 2006 ruhen und bis zur Antragstellung auf Umwandlung erneuert werden, sowie jene Berechtigungen, die vor dem 28. September 2006 beantragt wurden, wenn die Voraussetzungen zur Erlangung dieser Berechtigungen am 28. September 2006 erfüllt sind sowie zur erforderlichen theoretischen Prüfung spätestens am 28. September 2006 angetreten worden ist. Die praktische Prüfung kann auch nach diesem Datum abgelegt werden.
(3) Ab dem Zeitpunkt der Umwandlung einer Berechtigung gemäß den §§ 120, 123, 124, 127, 130 und 131 in eine Berechtigung gemäß Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 dürfen weitere Berechtigungen für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Teil-66 fallen, nur mehr auf Grundlage der Bestimmungen des Teil-66 beantragt und erteilt werden.
(4) Berechtigungen gemäß den §§ 120, 123, 124, 127, 130 und 131 dürfen, soweit für diese die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 verbindlich sind, nicht mehr ausgeübt werden.
(5) Dem Antrag für eine Berechtigung gemäß Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 sind vom Bewerber alle Umstände, die für die Erteilung der Berechtigung von Belang sind, darzulegen und glaubhaft zu machen.
(6) Vor Erteilung einer aufgabenbezogenen Berechtigung oder einer Musterberechtigung ist vom Bewerber, wenn er nicht einen der angestrebten Berechtigung entsprechenden ordnungsgemäßen Abschluss in Theorie und Praxis einer aufgabenbezogenen Ausbildung bzw. eines Musterlehrganges in einem gemäß Teil-147 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 genehmigten Ausbildungsbetrieb oder die Theorieausbildung in einem gemäß Teil-147 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 genehmigten Ausbildungsbetrieb und die Praxisausbildung in einem gemäß Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 genehmigten Instandhaltungsbetrieb mit einem entsprechend genehmigten Verfahren und Ausbildungsprogramm nachweisen kann, eine entsprechende praktische Prüfung abzulegen. Der Bewerber ist zu dieser praktischen Prüfung nur zuzulassen, wenn er eine auf die angestrebte Berechtigung bezogene theoretische und praktische Schulung oder Ausbildung nachweisen kann.
(7) Die Ausübung der Berechtigungen gemäß Abs. 1 ist durch Führung eines Prüfbuches oder durch andere regelmäßig geführte Aufzeichnungen darzulegen. Die Richtigkeit dieser Aufzeichnungen in ihrer Gesamtheit ist von einer diesbezüglich im jeweiligen Instandhaltungsbetriebshandbuch festzulegenden leitenden Person zu bestätigen.
(8) Strebt der Inhaber einer Berechtigung gemäß Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 eine Rollberechtigung an, dann sind die Bestimmungen des § 125 anzuwenden.
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