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§ 134 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Elektrische Anlagen

§ 134

Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Signalanlagen müssen vor der erstmaligen Inbetriebnahme nach ihrem Einbau, nach Änderungen oder nach Erweiterungen einer besonderen elektrotechnischen Untersuchung durch einen vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Sachverständigen unterzogen werden.