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§ 1348 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Entschädigungsbürge.

§ 1348

Wer dem Bürgen auf den Fall, daß derselbe durch seine Bürgschaft zu Schaden kommen sollte, Entschädigung zusagt, heißt Entschädigungsbürge.

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