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§ 133a RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2012

Veröffentlichung von Entscheidungen

§ 133a

Rechtskräftige verfahrensbeendende Sachentscheidungen der Disziplinargerichte sind von der oder dem jeweiligen Vorsitzenden unverzüglich in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen. Die Bestimmungen über die Entscheidungsdokumentation Justiz (§ 15 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968) sind sinngemäß anzuwenden.