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§ 133 PatG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1970

§ 133.

(1) Ist der Antrag oder die nachgeholte Handlung mangelhaft, so ist der Antragsteller vor der Entscheidung aufzufordern, binnen einer bestimmten Frist den Mangel zu beheben.

(2) Wenn es sich um ein in ein öffentliches Register eingetragenes Schutzrecht handelt, so ist der Antrag und die Art seiner Erledigung in das Register einzutragen.

(3) Die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist im Patentblatt zu verlautbaren, sofern durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung ein Schutzrecht, über dessen Untergang eine amtliche Verlautbarung stattfindet, wiederhergestellt wird.

Schlagworte

Verbesserung

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028787

alte Dokumentnummer

N2197026873S

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