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§ 133 IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2021

Erlag bei Gericht

§ 133.

(1) Beträge, die auf bestrittene Forderungen sowie auf Forderungen entfallen, die nur auf Sicherheitsleistung gerichtet oder die gemäß § 132, Absatz 4, nur mit dem Ausfalle zu befriedigen sind, hat der Insolvenzverwalter bei Gericht zu erlegen.

(2) Das Gleiche gilt von Beträgen, die auf bedingte Forderungen entfallen, es sei denn, daß die Bedingung auflösend ist und daß der Gläubiger Sicherheit leistet.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40236972

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