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§ 133 BauV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.8.2002

Prüfung von Flüssiggasanlagen

§ 133

(1) Flüssiggasanlagen sind auf jeder Baustelle vor ihrer ersten Inbetriebnahme von einer fachkundigen Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf Dichtheit der Anlage und richtige Wirkungsweise der Sicherheitseinrichtungen zu prüfen. Flüssiggasanlagen sind in den erforderlichen regelmäßigen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151) zu unterziehen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.

(2) Anlagenteile, die einem Verschleiß oder der Alterung unterliegen, wie Absperreinrichtungen, Druckregler, Leckgas- oder Schlauchbruchsicherungen, sind laufend zu warten und müssen vor einem Wiedereinbau fachgerecht instandgesetzt werden.

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