vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1337 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Verbindlichkeit der Erben des Beschädigers.

§ 1337

Die Verbindlichkeit zum Ersatze des Schadens und des entgangenen Gewinnes, oder zur Entrichtung des bedungenen Vergütungsbetrages haftet auf dem Vermögen, und geht auf die Erben über.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)