§ 132 ElWG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 31.12.2026

Entgelt für sonstige Leistungen

§ 132.

Die Regulierungsbehörde kann in den Verordnungen gemäß § 135 Abs. 1 und 2 gesonderte Entgelte für die Erbringung sonstiger Leistungen gegenüber Netzbenutzern vorsehen, die den Netzbetreibern nicht durch die Entgelte gemäß § 127 Abs. 2 Z 1 bis 4 abgegolten sind, und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht werden. Hiervon ausgenommen sind die sonstigen Leistungen der Netzbetreiber, die diese im Zusammenhang mit § 70 Abs. 6 und § 71 erbringen. Die Regulierungsbehörde hat dabei auf die soziale Verträglichkeit Bedacht zu nehmen. Sie kann auch eine aufwandsbezogene Verrechnung vorsehen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40274048

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