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BGBl I 132/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

132. Bundesgesetz: Ermächtigung zur Bereitstellung von Bundesmitteln für die Errichtung des Infrastrukturprojektes WAG Teil-Loop
132. (NR: GP XXVII IA 4094/A AB 2681 S. 270 . BR: AB 11549 S. 969 .)

132. Bundesgesetz, mit dem der Bundesminister für Finanzen zur Bereitstellung von Bundesmitteln für die Errichtung des Infrastrukturprojektes WAG Teil-Loop ermächtigt wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem der Bundesminister für Finanzen zur Bereitstellung von Bundesmitteln für die Errichtung des Infrastrukturprojektes WAG Teil-Loop ermächtigt wird

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen als für Angelegenheiten des Bergwesens zuständiger Bundesminister wird ermächtigt, für das Projekt Errichtung des Gasleitungsinfrastrukturprojektes „WAG Teil-Loop“ mit der Gas Connect Austria GmbH (nachfolgend „GCA“) einen Vertrag über die Bereitstellung von Bundesmitteln in Höhe von bis zu 70 Mio. € abzuschließen. Ziel des Projektes ist die Verringerung der Abhängigkeit der Gasversorgung Österreichs von Erdgas, das aus Russland importiert wird und damit zugleich die Erhöhung der Versorgungssicherheit. Voraussetzung für den Abschluss des Vertrages ist die beihilfenrechtliche Unbedenklichkeit der Mittelbereitstellung.

(2) Gegenständlich ist das Projekt der Errichtung eines parallelen Leitungsstrangs der West-Austria-Gasleitung zwischen Oberkappel und Bad Leonfelden, der auch für den Transport von Wasserstoff geeignet ist.

(3) Die Bereitstellung von Bundesmitteln soll einen Beitrag zur Finanzierung des in Absatz 2 genannten Projektes darstellen, erfolgt nach Abschluss des Vertrages gemäß Absatz 5 bedarfsgerecht und wird unter Berücksichtigung der Sicherstellung der erforderlichen Liquidität bei Vorliegen der Voraussetzungen ausgezahlt. Eine Überkompensation ist jedenfalls zu vermeiden.

(4) Die Bundesmittel sind in Abhängigkeit von im Vertrag festzulegenden Kriterien (zB. von der Auslastung der neu errichteten Anlage) von der GCA an den Bund anteilig zurückzuzahlen. Die näheren Bestimmungen sind im Vertrag gemäß Absatz 5 zu regeln.

(5) Der Abschluss eines Vertrages gemäß Absatz 1 bedarf eines schriftlichen Antrages seitens der GCA mit einem entsprechenden Leistungs-, Kosten-, Zeit- und Finanzierungsplan. Sofern der für Angelegenheiten des Bergwesens zuständige Bundesminister einen Vertrag abschließt, hat dieser insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

  1. 1. Gegenstand, Dauer und genaue Beschreibung der von der GCA zu erbringenden Leistung,
  2. 2. Art und Höhe der Bundesmittel sowie detaillierter Nachweis des Erfordernisses der Bereitstellung von Bundesmitteln,
  3. 3. Voraussetzungen für die Bereitstellung der Bundesmittel,
  4. 4. Fristen für die Erbringung der Leistungen der GCA sowie Berichtspflichten,
  5. 5. Auszahlungsbedingungen und Kontrolle der bestimmungsgemäßen Verwendung der Bundesmittel,
  6. 6. Einstellung und Rückforderung der Bundesmittel,
  7. 7. Möglichkeit der Rückzahlung der Bundesmittel (Absatz 4).

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen als der für Angelegenheiten des Bergwesens zuständige Bundesminister betraut.

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Van der Bellen

Nehammer

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