Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Ende des Lehrverhältnisses und Wechsel der Lehrstelle
§ 131
- a) mit Ablauf der Dauer der Lehrzeit (§ 125 Abs. 1);
- b) mit der Lösung des probeweisen Lehrverhältnisses (§ 125 Abs. 2);
- c) mit dem Tod des Lehrberechtigten oder des Lehrlings;
- d) mit dem Eintritt der Unmöglichkeit der Erfüllung der vom Lehrberechtigten oder vom Lehrling eingegangenen Verpflichtungen;
- e) durch Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 132);
- f) durch einvernehmliche Auflösung (§ 132a);
- g) durch Kündigung (§ 133);
- h) bei Auflösung des Lehrbetriebes;
- i) im Falle des Widerrufes oder des Erlöschens der Anerkennung als Lehrbetrieb oder als Lehrberechtigter;
- j) durch außerordentliche Auflösung (§ 134).
(2) Die Beendigung des Lehrverhältnisses gemäß Abs. 1 lit.a, lit.b, lit.c zweiter Fall, lit.d, lit.g und lit.h hat der Lehrberechtigte, die Beendigung des Lehrverhältnisses gemäß Abs. 1 lit.c erster Fall der Lehrling oder sein gesetzlicher Vertreter (Vormund) unverzüglich der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle anzuzeigen.
(3) Die Beendigung des Lehrverhältnisses oder der Wechsel der Lehrstelle sind von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Lehrlingsstammrolle einzutragen.
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