Aufgaben der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
§ 131
(1) Der Betriebs(Gruppen)versammlung obliegt die:
- 1. Behandlung von Berichten des Betriebsrates und der Rechnungsprüfer;
- 2. Wahl des Wohlvorstandes für die Betriebsratswahl;
- 3. Beschlußfassung über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds;
- 4. Beschlußfassung über die Enthebung des Betriebsrates;
- 5. Beschlußfassung über die Enthebung des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl:
- 6. Wahl der Rechnungsprüfer:
- 7. Beschlußfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer;
- 8. Beschlußfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Betriebsrates nach Wiederaufnahme des Betriebes.
(2) Der Gruppenversammlung obliegt überdies die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß § 153 Abs. 1 Z. 4 sowie die Beschlußfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates gemäß § 129 Abs. 3.
(3) Der Betriebshauptversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Betriebsausschusses.
30.10.2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
