§ 131 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1969

§ 131

Die Mitglieder des Betriebsrates sind verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Geschäfts‑ und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes strengste Verschwiegenheit zu beachten.

20.09.2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)