§ 131 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Vorsitz
§ 131*)

Die Vorsitzführung obliegt dem Obmann des Betriebsrates (Betriebsausschusses), in den Fällen des § 130 Abs. 2 dem Einberufer; dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem Kreis der stimmberechtigten Dienstnehmer übertragen.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/1977

09.10.2018

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