5. Abschnitt
Arbeitsaufsicht
Allgemeines
§ 131*)
(1) Die Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft obliegt der Land- und Forstwirtschaftsinspektion.
(2) Insoweit Vorschriften dieses Gesetzes auch auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Anwendung finden, in denen nur familieneigene Dienstnehmer beschäftigt werden, obliegt der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen auch in diesen Betrieben.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000
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