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§ 1313 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

5) durch fremde Handlungen;

§ 1313

Für fremde, widerrechtliche Handlungen, woran jemand keinen Theil genommen hat, ist er in der Regel auch nicht verantwortlich. Selbst in den Fällen, wo die Gesetze das Gegentheil anordnen, bleibt ihm der Rückersatz gegen den Schuldtragenden vorbehalten.

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