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§ 130 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1898

Für die meisten Fälle, in denen sich die Anberaumung einer Tagsatzung ergibt, ordnet allerdings die ZPO abweichend von Abs. 1 erster Satz die amtswegige Anberaumung an.

Tagsatzungen.

§. 130.

(1) Die Anberaumung von Tagsatzungen erfolgt, sofern das Gesetz nichts anderes anordnet, auf Antrag einer Partei. Vorbehaltlich besonderer in diesem Gesetze enthaltener Bestimmungen obliegt die Anberaumung der Tagsatzung einschließlich der Festsetzung von Ort, Tag und Stunde der Tagsatzung dem Gerichte.

(2) Die Anberaumung einer Tagsatzung, sowie jede Ladung zu einer Tagsatzung kann durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden.

Für die meisten Fälle, in denen sich die Anberaumung einer Tagsatzung ergibt, ordnet allerdings die ZPO abweichend von Abs. 1 erster Satz die amtswegige Anberaumung an.

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020263

alte Dokumentnummer

N2189517300T