Ingangsetzen von Maschinen
§ 130.
Vor dem Ingangsetzen der Maschine hat sich der die Maschine Bedienende davon zu überzeugen, daß sich niemand innerhalb des Gefahrenbereiches der Maschine befindet. Die Arbeitnehmer haben der Anordnung „Aus der Maschine gehen!“ unverzüglich Folge zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12149042
alte Dokumentnummer
N9198151086J
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