§ 130 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 08.6.1973

Persönliche Rechte und Pflichten der Mitglieder des Betriebsrates
§ 130*)

(1) Die Mitglieder des Betriebsrates sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keinerlei Weisung gebunden. Sie sind nur der Betriebsversammlung verantwortlich. Der Betriebsinhaber darf die Mitglieder des Betriebsrates in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen.

(2) Das Mandat des Betriebsrates ist ein Ehrenamt, das, soweit nichts anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist.

(3) Den Mitgliedern des Betriebsrates ist unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 130a die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren. Für erwachsende Barauslagen gebührt den Mitgliedern des Betriebsrates eine Entschädigung aus dem Betriebsratsfonds.

(4) Auf Antrag des Betriebsrates sind in Betrieben mit mehr als 200 Dienstnehmern ein, in Betrieben mit mehr als 800 Dienstnehmern zwei, in Betrieben mit mehr als 3500 Dienstnehmern drei Mitglieder des Betriebsrates und für je weitere 3500 Dienstnehmer ein weiteres Mitglied des Betriebsrates von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes freizustellen.

(5) Übersteigt die Gesamtzahl der Dienstnehmer solcher Betriebe eines Unternehmens, in denen eine Freistellung von Betriebsratsmitgliedern gemäß Abs. 4 nicht möglich ist, die Zahl 400, so ist auf Antrag des Zentralbetriebsrates ein Mitglied desselben von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes freizustellen. Dieses ist tunlichst dem Kreise jener Betriebsratsmitglieder zu entnehmen, die dem nach der Zahl der Dienstnehmer jeweils größten Betrieb angehören.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/1973

24.09.2018

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