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§ 130 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1955

VIERTES HAUPTSTÜCK.

Von der Bereinigung und Berichtigung des Grundbuches.

ERSTER ABSCHNITT.

Bereinigung des Grundbuches von Amts wegen. 1. Unzulässige Eintragungen.

§ 130.

Ergibt sich aus einer Eintragung, daß ihr Inhalt nach dem Gesetz nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung sein kann, so ist sie von Amts wegen als unzulässig zu löschen. Die Vorschriften des ersten bis dritten und fünften Hauptstückes, insbesondere über die Verständigung der Beteiligten und den Rekurs, sind entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025645

alte Dokumentnummer

N2195511408S